Fahrzeug der Beschuldigten im Zeitpunkt, als sich die Privatklägerin innert Sekundenbruchteilen für eine Reaktion entscheiden musste, schon bei Position 3 oder noch zwischen der Position 2 und 3 befand, erscheint es absolut verständlich, dass sich die Privatklägerin aufgrund der plötzlich auftretenden Gefahrenquelle zu einer Reaktion veranlasst sah. Zu Beginn der Reaktionszeit (Position 2) befand sich die Privatklägerin gemäss der Minimalvariante nur rund 55 Meter und nach der Maximalvariante nur rund 44 Meter vom Fahrzeug der Beschuldigten entfernt, womit ohne Bremsmanöver nach rund 3.3 bzw. 2.4 Fahrsekunden eine Kollision drohte.