Unterteilt man die Reaktionszeit der Privatklägerin von 1.04 Sekunden mit dem Gutachter weiter in die Zeit für die Blickzuwendung von 0.4 Sekunden, in eine Reaktionsgrunddauer von 0.4 Sekunden, eine Umsetzzeit von 0.19 Sekunden und eine Ansprechdauer von 0.05 Sekunden (UA act. 73), so wird klar, dass das Fahrzeug der Beschuldigten bei Beginn der Reaktionsgrunddauer, als die Privatklägerin die Gefahr frühestens erkennen konnte und sich innert 0.4 Sekunden für eine Reaktion entscheiden musste, noch nicht bei Position 3 angelangt war, sondern sich zwischen den Positionen 2 und 3 gemäss der Minimal- und Maximalvariante befunden haben muss. Ungeachtet der Frage, ob sich das