In dem Moment, als die Privatklägerin das Fahrzeug der Beschuldigten erstmals als reaktionsaufforderndes Objekt wahrgenommen hatte und sich für eine Reaktion entscheiden musste, befand sich der Personenwagen der Beschuldigten sowohl nach der Minimal- als auch nach der Maximalvariante noch nicht auf der Fahrbahn der Privatklägerin, sondern erst auf dem Radweg (Position 2; UA act. 69 f.). Erst mit Ablauf der Reaktionszeit der Privatklägerin erreichte das Fahrzeug der Beschuldigten nach der Minimalvariante mit der Front den Rand der Fahrbahn der Privatklägerin bzw. war es nach der Maximalvariante mehrheitlich auf dieser angelangt (Position 3;