4.7.3.3. Der weitere Einwand der Beschuldigten, die Privatklägerin habe abwegig bzw. kopflos reagiert, indem sie versucht habe, nach links auszuweichen, überzeugt nicht. In dem Moment, als die Privatklägerin das Fahrzeug der Beschuldigten erstmals als reaktionsaufforderndes Objekt wahrgenommen hatte und sich für eine Reaktion entscheiden musste, befand sich der Personenwagen der Beschuldigten sowohl nach der Minimal- als auch nach der Maximalvariante noch nicht auf der Fahrbahn der Privatklägerin, sondern erst auf dem Radweg (Position 2;