als reaktionsaufforderndes Objekt wahrgenommen hat, muss ihr eine Reaktionszeit zugebilligt werden, bevor sie mit einem Ausweich- bzw. Reaktionsmanöver überhaupt beginnen kann. Das Gutachten ging von einer realistisch erscheinenden Reaktionszeit der Privatklägerin von 1.04 s aus. Nach Ablauf dieser Reaktionszeit befand sich die Privatklägerin bei Position 3. Der Privatklägerin kann unter diesen Umständen von vornherein nicht vorgeworfen werden, sie hätte bereits vor Erreichen der Position 3 reagieren müssen. Das hätte zur Folge, dass man ihr keine oder eine unrealistisch kurze Reaktionszeit zugestehen würde.