4.7.3.2. Vorab ist festzuhalten, dass der Privatklägerin entgegen den Ausführungen der Beschuldigten nicht vorgeworfen kann, sie habe sich zu spät (bei Punkt 3 statt Punkt 2) für ein Ausweichmanöver entschieden. Die Position 2 umschreibt den sogenannten Reaktionspunkt. Es handelt sich um den Punkt, an dem die Privatklägerin das Fahrzeug der Beschuldigten erstmals als reaktionsaufforderndes Objekt wahrnahm. Das war dann der Fall, als die Beschuldigte die Haifischzähne um 1.1 bis 2.5 m überfahren hatte (UA act. 61). Nachdem die Privatklägerin das Fahrzeug der Beschuldigten erstmals - 17 -