Wenn schon ein Ausweichmanöver ins Auge gefasst worden wäre, hätte die Privatklägerin nach rechts ausweichen müssen. In dieser Situation habe die Privatklägerin auch kein Fehlverhalten der Beschuldigten mehr antizipieren müssen, weil diese ihr Fahrzeug ja bereits in Bewegung gesetzt habe (Berufungsbegründung S. 9 ff.).