Die Privatklägerin habe somit klare Hinweise auf das Fahrverhalten der Beschuldigten gehabt. Nachdem das Fahrzeug der Beschuldigten die Fahrbahnhälfte überquert habe, auf der die Privatklägerin gefahren sei, sei es abwegig gewesen, nach links auszuweichen, um noch vor dem einbiegenden Fahrzeug durchfahren zu können. Die einzige vernünftige Reaktion hätte darin bestanden, in gerader Linie weiterzufahren und gleichzeitig zu bremsen. Wenn schon ein Ausweichmanöver ins Auge gefasst worden wäre, hätte die Privatklägerin nach rechts ausweichen müssen.