Anstatt in gerader Linie weiterzufahren und eventuell abzubremsen, habe sich die Privatklägerin zu einem Ausweichmanöver entschlossen, wobei sie dem einbiegenden Fahrzeug der Beschuldigten nach links habe ausweichen wollen. Den entsprechenden Entschluss habe sie erst beim Erreichen der Position 3 gefasst, obwohl der Reaktionspunkt bereits bei Position 2 gelegen habe. Die Privatklägerin habe somit klare Hinweise auf das Fahrverhalten der Beschuldigten gehabt.