4.7.3. 4.7.3.1. Die Beschuldigte macht in diesem Zusammenhang ferner geltend, gemäss Gutachten wäre es nicht zur Kollision gekommen, wenn die Privatklägerin in gerader Linie mit kontinuierlicher Bremsung weitergefahren wäre, als die Beschuldigte die Kreuzung befahren habe. Selbst wenn die Privatklägerin nicht gebremst, sondern in gerader Linie weitergefahren wäre, wäre die Kollision vermeidbar gewesen. Anstatt in gerader Linie weiterzufahren und eventuell abzubremsen, habe sich die Privatklägerin zu einem Ausweichmanöver entschlossen, wobei sie dem einbiegenden Fahrzeug der Beschuldigten nach links habe ausweichen wollen.