Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4.2) davon ausgehen, dass sich die Beschuldigte ordnungsgemäss verhält und sie ihr den Vortritt gewähren würde, zumal die Beschuldigte im Bereich der Haifischzähne auch effektiv angehalten hatte, um den auf der Z-Strasse zirkulierenden Verkehr vor dem geplanten Einbiegemanöver durchzulassen. Mithin steht fest, dass sich die Privatklägerin bis zum Zeitpunkt, indem sie den Personenwagen der Beschuldigten als reaktionsaufforderndes Objekt wahrnahm, einwandfrei verhalten hat.