diesem Zeitpunkt war sie nur noch 33-42.4 Meter vom Fahrzeug der Beschuldigten entfernt. Bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Privatklägerin nach dem Vertrauensgrundsatz (vgl. dazu etwa BGE 125 IV 83 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4.2) davon ausgehen, dass sich die Beschuldigte ordnungsgemäss verhält und sie ihr den Vortritt gewähren würde, zumal die Beschuldigte im Bereich der Haifischzähne auch effektiv angehalten hatte, um den auf der Z-Strasse zirkulierenden Verkehr vor dem geplanten Einbiegemanöver durchzulassen.