Mithin war es der Privatklägerin bei einer Geschwindigkeit von 60-66 km/h ohne weiteres möglich, innerhalb der überblickbaren Strecke anzuhalten (vgl. Art. 4 Abs. 1 VRV), weshalb entgegen der Beschuldigten nicht gesagt werden kann, die Privatklägerin sei mit unangemessener Geschwindigkeit unterwegs gewesen. Ein Anlass für eine Reaktion der Privatklägerin im Sinne eines Ausweich- oder Bremsmanövers entstand für diese erst, als sie den Personenwagen der Beschuldigten (bei Erreichen des sogenannten Reaktionspunktes) als reaktionsaufforderndes Objekt wahrnahm. In - 16 -