Insbesondere belegen die Akten, dass die Privatklägerin schon ca. 150 m vor der Einmündung der X-Strasse in die Z-Strasse freie Sicht auf den Einmündungsbereich hatte (UA act. 246). Bei einer Geschwindigkeit von maximal 66 km/h dürfte der sich aus Reaktions- und Bremsweg zusammensetzende Anhalteweg bei einer überschlagsartigen Berechnung im Falle einer Normalbremsung rund 64 Meter und im Falle einer Gefahrenbremsung rund 42 Meter betragen (Faustformel für Reaktionsweg: Geschwindigkeit/10 * 3; Faustformel für Bremsweg bei Normalbremsung: [Geschwindigkeit/10] x [Geschwindigkeit/10]; Faustformel für Bremsweg bei Gefahrenbremsung: [[Geschwindigkeit/10] x [Geschwindigkeit/10]]/2;