Vielmehr präsentierten sich die Strassen- und die Sichtverhältnisse aus der Perspektive der Privatklägerin im Unfallzeitpunkt einwandfrei, weshalb sie keinen Grund hatte, die Geschwindigkeit weiter zu reduzieren. Insbesondere belegen die Akten, dass die Privatklägerin schon ca. 150 m vor der Einmündung der X-Strasse in die Z-Strasse freie Sicht auf den Einmündungsbereich hatte (UA act. 246).