Der Einwand der Beschuldigten erweist sich als unbegründet. Aufgrund des zuvor Gesagten ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin vor der Kollision mit einer Geschwindigkeit von 60-66 km/h fuhr und damit die Geschwindigkeitslimite von 80 km/h deutlich unterschritt. Es kann auch nicht von einer unübersichtlichen Stelle gesprochen werden, welche die Privatklägerin zu einer Verlangsamung hätte veranlassen müssen (vgl. Art. 32 Abs. 1 Satz 2 SVG). Vielmehr präsentierten sich die Strassen- und die Sichtverhältnisse aus der Perspektive der Privatklägerin im Unfallzeitpunkt einwandfrei, weshalb sie keinen Grund hatte, die Geschwindigkeit weiter zu reduzieren.