4.7.2. Die Beschuldigte bestreitet den Kausalzusammenhang und macht in diesem Kontext zunächst geltend, der Privatklägerin wäre es bei Erreichen des sogenannten Reaktionspunktes, der sich zwischen 34 und 44 Metern vor dem sogenannten Referenzpunkt befunden habe, ohne weiteres möglich gewesen, abzubremsen und eine Kollision zu vermeiden, wenn sie eine den Verkehrsverhältnissen angepasste Geschwindigkeit innegehabt hätte (Berufungsbegründung S. 7).