4.7. 4.7.1. Eine Fahrlässigkeitshaftung greift ferner nur dann, wenn der eingetretene Erfolg gerade auf dem Pflichtverstoss des Täters beruht (sogenannter Risikozusammenhang). Daran könnte es fehlen, wenn eine Pflichtverletzung der Privatklägerin wesentlich zum Erfolgseintritt beigetragen hätte.