Vorliegend ist die Vermeidbarkeit ebenfalls zu bejahen. Hätte die Beschuldigte die erforderliche Sorgfalt aufgewendet, indem sie sich vor dem Einbiegemanöver ausreichende Sicht auf den vortrittsberechtigten Verkehr verschafft hätte bzw. den herannahenden Verkehr besser beobachtet hätte, hätte sie die Privatklägerin erkennen und dieser das Vortrittsrecht gewähren können. In diesem Fall wäre es weder zur Kollision mit der Privatklägerin noch zu deren folgenschweren Verletzungen gekommen. - 15 -