Nach dem Massstab der Adäquanz musste die Beschuldigte erkennen, dass es zu einer Kollision mit schwerwiegenden Verletzungsfolgen kommen kann, wenn sie mit hoher Beschleunigung in die Kreuzstrasse einbiegt, ohne sich zuvor eine ausreichende Sicht auf vortrittsberechtige Verkehrsteilnehmer zu verschaffen und diesen genügend Aufmerksamkeit zu schenken. Selbst wenn sich die Privatklägerin in der Gefahrensituation falsch verhalten haben sollte (dazu sogleich E. 4.7.2), wäre darin kein ganz aussergewöhnlicher Umstand zu erblicken, der derart schwer wiegen würde, dass er als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erschiene und das Verhalten der Beschuldigten in den