4.5. Grundvoraussetzung einer Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen sein (BGE 135 IV 56 E. 2.1). Die Voraussehbarkeit ist hier ohne Weiteres zu bejahen. Nach dem Massstab der Adäquanz musste die Beschuldigte erkennen, dass es zu einer Kollision mit schwerwiegenden Verletzungsfolgen kommen kann, wenn sie mit hoher Beschleunigung in die Kreuzstrasse einbiegt, ohne sich zuvor eine ausreichende Sicht auf vortrittsberechtige Verkehrsteilnehmer zu verschaffen und diesen genügend Aufmerksamkeit zu schenken.