vermag sie jedoch nicht zu entlasten. Vielmehr hat es die Beschuldigte nach dem Überfahren der Haifischzähne versäumt, ihr Fahrzeug langsam über den Radweg vorzuziehen, bis sie uneingeschränkte bzw. bessere Sicht auf Verkehrsteilnehmer hatte, die von Y. herkamen. Ein solches Vorgehen hätte es ihr erlaubt, die herannahende Privatklägerin zu sehen, sofern diese im Zeitpunkt des ersten Beobachtungshalts von den Verkehrsschildern verdeckt oder wegen der Abschattung nicht leicht zu erkennen gewesen sein sollte. Mithin ist der Beschuldigten eine Verletzung des Vortrittsrechts der Privatklägerin anzulasten.