4.4.3.4. Indem die Beschuldigte mit ihrem Einbiegemanöver die Privatklägerin zu einer abrupten Reaktion gezwungen hat, hat sie deren Vortrittsrecht missachtet. Der Beschuldigten ist zwar zuzubilligen, dass sie vor den Haifischzähnen einen Sicherheitshalt eingeschaltet hat und sie (mutmasslich) auch einige vortrittsberechtigte Verkehrsteilnehmer passieren liess. Das allein - 14 -