Aufgrund dieses Manövers der Beschuldigten war die Privatklägerin zu einer Reaktion gezwungen. Das verkehrstechnische Gutachten belegt zwar, dass eine Kollision knapp hätte vermieden werden können, wenn die Privatklägerin ohne zu bremsen und auszuweichen weitergefahren wäre. Allein der Umstand, dass eine Kollision knapp (d.h. mit einem Abstand von 0.6-1.4 Metern) hätte vermieden werden können, steht jedoch nach dem zuvor Gesagten der Annahme einer Behinderung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VRV nicht entgegen. Aufgrund der sich abzeichnenden Beinahekollision war eine schnelle Reaktion der Privatklägerin geboten bzw. nachvollziehbar.