Die Daten zeigen zudem, dass die Beschuldigte das Fahrzeug aus dem Stand heraus mehr oder wenig gleichförmig beschleunigt hat, so dass die Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs zwischen dem Anfahren und der Kollision stetig zunahm (vgl. Tabelle in UA act. 67). Das widerlegt auch die Vermutung der Beschuldigten, sie habe allenfalls nach dem Überfahren des Radwegs nur einen "Rollstopp" gemacht (Berufungsbegründung S. 4).