Es trifft auch nicht zu, dass die Beschuldigte langsam in die Z-Strasse einmündete (vgl. UA act. 279). Vielmehr belegen die ausgelesenen Daten des Airbag-Steuergeräts, dass die Beschuldigte das Fahrzeug nach dem Halt bei den Haifischzähnen aus dem Stand heraus mit nahezu maximaler Gaspedalstellung beschleunigt hat und die Beschuldigte bis zur Kollision mit der Privatklägerin auch nicht mehr gebremst hat (UA act. 57). Die Daten zeigen zudem, dass die Beschuldigte das Fahrzeug aus dem Stand heraus mehr oder wenig gleichförmig beschleunigt hat, so dass die Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs zwischen dem Anfahren und der Kollision stetig zunahm (vgl. Tabelle in UA act.