die Privatklägerin das Licht am Motorrad vorschriftsgemäss eingeschaltet hatte. Aufgrund der aktenkundigen Bilder ist weiter erstellt, dass die Sicht für Verkehrsteilnehmer, die von der X-Strasse auf die Z-Strasse einbiegen wollen, nach dem Passieren des Radwegs in Richtung Y. frei wird bzw. dass die vorgenannten Verkehrsschilder die Sicht auf Fahrzeuge, die von Y. herkommen, beim Übergang des Radwegs zur Z-Strasse nicht mehr beeinträchtigen (UA act. 244, Bild 12).