Das nähere Schild befindet sich rund 55 Meter vom Einmündungsbereich entfernt. Sichterschwerend dürfte hinzugekommen sein, dass sich die Privatklägerin aus einem (bis zum Bereich des Bachübergangs) abgeschatteten Bereich annäherte (UA act. 243, Bild 10). Allerdings besteht kein Grund zur Annahme, die Privatklägerin sei ohne Licht gefahren. Vielmehr spricht der Umstand, dass sich der Lichtschalter am Motorrad in der Endlage in eingeschalteter Position befand (UA act. 56, Abb. 20), dafür, dass - 13 -