C. hatte sogar den Eindruck, die Beschuldigte sei übervorsichtig (UA act. 311), weshalb er gedacht habe, "Ach Mädchen, fahr schon" (UA act. 310). Damit steht zum einen fest, dass sich die Beschuldigte bewusst war, dass der Verkehr auf der Z-Strasse vortrittsberechtigt ist, und zum anderen, dass sie dieses Vortrittsrecht auch gewähren wollte.