Das deckt sich auch mit den Aussagen der Beschuldigten (UA act. 279, 287) und der Auskunftsperson C. (UA act. 310). Gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten und der Auskunftsperson C. steht weiter fest, dass sich die Beschuldigte im Einmündungsbereich der X-Strasse in die Z-Strasse Zeit nahm, um den auf der Z-Strasse zirkulierenden Verkehr zu beobachten, wobei die Beschuldigte aussagte, sie habe mehrere vortrittsberechtigte Fahrzeuge passieren lassen (UA act. 279, 287). C. hatte sogar den Eindruck, die Beschuldigte sei übervorsichtig (UA act. 311), weshalb er gedacht habe, "Ach Mädchen, fahr schon" (UA act.