4.4.3. 4.4.3.1. Ausweislich der Akten fuhr die Beschuldigte am 20. August 2020 mit ihrem Personenwagen auf der X-Strasse in Richtung Y., während die Privatklägerin mit ihrem Motorrad von Y. herkommend auf der Z-Strasse in Richtung R. unterwegs war. Die Beschuldigte war gegenüber der Privatklägerin unbestrittenermassen vortrittsbelastet. Ferner steht aufgrund des verkehrstechnischen Gutachtens bzw. der Auswertung des Airbag-Steuergeräts im Personenwagen der Beschuldigten fest, dass diese vor den Haifischzähnen im Bereich der Einmündung der X-Strasse in den parallel zur Z-Strasse verlaufenden Radweg anhielt (UA act. 61). Das deckt sich auch mit den Aussagen der Beschuldigten (UA act.