Ihre Reaktion sei abwegig und kopflos gewesen. Es sei insbesondere abwegig gewesen, nach links abzubiegen, um noch vor dem - 12 - einbiegenden Fahrzeug und dem linken Strassenrand durchfahren zu können. Das Fahrzeug der Beschuldigten sei ja von rechts nach links gefahren. Die einzige vernünftige Reaktion hätte darin bestanden – und nur darin bestehen dürfen –, in gerader Linie weiterzufahren, ob mit oder ohne kontinuierlicher Bremsung. Es sei folglich zu einer Unterbrechung des Kausalverlaufs wegen Mitverschulden der Klägerin gekommen (Berufungsbegründung, S. 6 ff.)