Genau in diesem Moment habe sich die Klägerin genähert. Diese habe die Geschwindigkeit allerdings nicht den Umständen angepasst, namentlich den Besonderheiten von Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Das reaktionsauffordernde Objekt habe sie bemerkt, als sie sich noch 62 m vor dem Kollisionspunkt/Referenzpunkt befunden habe. Sie habe die vortrittsbelastete Beschuldigte daher früh genug gesehen, um klare Hinweise auf deren Fahrverhalten zu haben. Im vorliegenden Fall könne nicht von einer verständlichen Reaktion der Klägerin gesprochen werden. Ihre Reaktion sei abwegig und kopflos gewesen.