Dadurch vermeidet er, blindlings einzubiegen und ermöglicht es vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmern, ihn rechtzeitig wahrzunehmen und entsprechend reagieren zu können (BGE 143 IV 500 E. 1.2.2 m.H.). Dem vortrittsbelasteten Verkehrsteilnehmer ist es in solchen Fällen verwehrt, das Verborgenbleiben eines Verkehrsteilnehmers dem Zufall zuzuschreiben und die sich aus dem sichttoten Winkel ergebenden Risiken auf andere Strassenbenützer abzuwälzen. Vielmehr muss er selbst dafür besorgt sein, dass die aus der Sichteinschränkung resultierenden Risiken ausgeschaltet werden (BGE 127 IV 34 E. 3a S. 40).