Die Pflichten gegenüber Vortrittsberechtigten können nur erfüllt werden, wenn der Vortrittsbelastete ausreichende Sicht auf die vortrittsberechtigte Strasse hat. Die Obliegenheiten, die sich aus einer schlechten Sicht ergeben, gehen zu seinen Lasten. Bei fehlender Sicht muss sich der Vortrittsbelastete sehr langsam und sehr vorsichtig, "tastend", vorwärtsbewegen. Dadurch vermeidet er, blindlings einzubiegen und ermöglicht es vortrittsberechtigten Verkehrsteilnehmern, ihn rechtzeitig wahrzunehmen und entsprechend reagieren zu können (BGE 143 IV 500 E. 1.2.2 m.H.).