Der Vortrittsberechtigte wird im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VRV in seiner Fahrt behindert, wenn er seine Fahrweise abrupt ändern muss, z. B. weil er plötzlich gezwungen ist, auf der Kreuzung bzw. kurz vor oder nach der Kreuzung zu bremsen, zu beschleunigen oder auszuweichen, ohne dass es darauf ankommt, ob es zu einer Kollision kommt oder nicht. Die Erheblichkeit einer Behinderung wird nur in Ausnahmefällen verneint. Sie hängt nicht davon ab, ob der Berechtigte sie vorhergesehen und entsprechend reagiert hat (BGE 143 IV 500 E. 1.2.1 m.H.).