mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV). Das Anhalten ist insbesondere dann geboten, wenn der Vortrittsbelastete feststellt, dass er die Strasse nicht vor dem Eintreffen des Vortrittsberechtigten mit ausreichendem Sicherheitsabstand räumen kann. Der Vortrittsberechtigte wird im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VRV in seiner Fahrt behindert, wenn er seine Fahrweise abrupt ändern muss, z. B. weil er plötzlich gezwungen ist, auf der Kreuzung bzw. kurz vor oder nach der Kreuzung zu bremsen, zu beschleunigen oder auszuweichen, ohne dass es darauf ankommt, ob es zu einer Kollision kommt oder nicht.