Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG hat sich jeder an die Signale und Markierungen sowie an die Anordnungen der Polizei zu halten. Nach Art. 36 Abs. 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) verpflichtet das Signal "Vorfahrt gewähren" den Fahrzeugführer, den Fahrzeugen auf der Strasse, denen er sich nähert, den Vortritt zu gewähren. Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu - 11 -