Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, welches vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_262/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.2.2; 6B_443/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.3; jeweils mit Hinweisen).