4.3. Die Privatklägerin befand sich als Folge des Verkehrsunfalls vom 20. August 2020 in Lebensgefahr und musste mehrmals operiert werden. Sie erlitt neben weiteren schweren Verletzungen unter anderen eine Wirbelsäulenverletzung mit Querschnittslähmung bzw. Paraplegie, weshalb sie ihren Rumpf ab Brusthöhe dauerhaft nicht mehr bewegen kann. Mithin erlitt die Privatklägerin Verletzungen, die den Grad einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB erreichen. Damit ist der in Art. 125 Abs. 2 StGB umschriebene negative Erfolg gegeben.