3.2.4. Dem Gesagten zufolge ist das Misstrauen der Beschuldigten gegenüber dem Gutachten unbegründet. Dieses erweist sich als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar, weshalb ohne weiteres darauf abgestellt werden darf. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Dieser Schuldspruch ist im Folgenden zu überprüfen. 4.2. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schwer schädigt, wird von Amtes wegen verfolgt und mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 StGB).