Vor dem Reaktionspunkt hatte die Privatklägerin hingegen keinen Anlass, ihre Geschwindigkeit zu drosseln, konnte sie doch einerseits darauf vertrauen, dass die Beschuldigte das Vortrittsrecht beachten würde, und herrschten andererseits gute Sicht- und Strassenverhältnisse (vgl. auch E. 4.7.2). Bei der Annahme einer höheren Geschwindigkeit des Motorrads wäre der Unfall im Übrigen selbst bei einer idealen Reaktion der Privatklägerin weniger gut bzw. unter Umständen gar nicht vermeidbar gewesen.