Wäre sie nicht nur mit 60-66 km/h bzw. 16.6-18.3 m/s, sondern mit 70-75 km/h bzw. mit 19.4-20.8 m/s unterwegs gewesen, hätte die Privatklägerin noch weniger Zeit zur Verfügung gehabt, um auszuweichen oder zu bremsen. Vor dem Reaktionspunkt hatte die Privatklägerin hingegen keinen Anlass, ihre Geschwindigkeit zu drosseln, konnte sie doch einerseits darauf vertrauen, dass die Beschuldigte das Vortrittsrecht beachten würde, und herrschten andererseits gute Sicht- und Strassenverhältnisse (vgl. auch E. 4.7.2).