Wie noch zu zeigen sein wird, befand sich die Privatklägerin im Zeitpunkt, als sie das Fahrzeug der Beschuldigten als reaktionsaufforderndes Objekt wahrnahm, zwischen 33 und 42.4 Metern von der Gefahrenquelle entfernt. Wäre sie nicht nur mit 60-66 km/h bzw. 16.6-18.3 m/s, sondern mit 70-75 km/h bzw. mit 19.4-20.8 m/s unterwegs gewesen, hätte die Privatklägerin noch weniger Zeit zur Verfügung gehabt, um auszuweichen oder zu bremsen.