von +/- 3 km/h berücksichtigte. Zum anderen ist nicht ersichtlich, was die Beschuldigte aus einer höheren Geschwindigkeit des Motorrads zu ihren Gunsten ableiten will, zumal keinerlei Grund zur Annahme besteht, die Privatklägerin habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten oder sei sonst unangemessen schnell unterwegs gewesen. Wie noch zu zeigen sein wird, befand sich die Privatklägerin im Zeitpunkt, als sie das Fahrzeug der Beschuldigten als reaktionsaufforderndes Objekt wahrnahm, zwischen 33 und 42.4 Metern von der Gefahrenquelle entfernt.