Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter nicht auf die Schätzung der Privatklägerin, sondern auf den objektiven Befund abgestellt hat. Aufgrund der Tatsache, dass die Tachonadel des Motorrads bei 63 km/h stehen blieb und keine Bremsspuren des Motorrads sichtbar waren, ging der Sachverständige in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass die Privatklägerin vor der Kollision mit 60-66 km/h unterwegs war (UA act. 49, 260), womit er bei seinen Berechnungen offensichtlich einen Toleranzbereich -9-