3.2.3. Die Beschuldigte misstraut dem Gutachten auch deswegen, weil der Sachverständige angenommen habe, die Privatklägerin sei mit 60-66 km/h langsamer gefahren, als diese selber mit 70-75 km/h angegeben habe. Der Einwand zielt ins Leere. Zum einen ist gerichtsnotorisch, dass subjektive Geschwindigkeitsangaben generell mit Vorsicht zu geniessen sind. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter nicht auf die Schätzung der Privatklägerin, sondern auf den objektiven Befund abgestellt hat.