nuar 2021 in Frage zu stellen, zumal sich diese "Schlussfolgerungen" im Wesentlichen in den Aussagen erschöpfen, es könne nicht abschliessend beurteilt werden, wann die Privatklägerin ihren Fahrstreifen verlassen habe und ob die Kollision ohne Ausweichmanöver der Privatklägerin hätte vermieden werden können. Auch die Frage, ob die Privatklägerin die Situation allenfalls falsch eingeschätzt habe und so den Unfall allenfalls mitverursacht habe, wird ebenfalls ausdrücklich offengelassen (UA act. 210 f.). Diese Fragen wurden in der Folge gutachterlich geklärt.