vgl. UA act. 50). Weiter standen ihm ein 3D- Scan beider Fahrzeuge und das Bosch-CDR-Protokoll des [Fahrzeug der Beschuldigten] zur Verfügung (UA act. 50). Zudem besichtigte die sachverständige Person die Unfallfahrzeuge und die Unfallstelle (UA act. 49). Es sind im Übrigen auch keine Widersprüche zwischen den gutachterlichen Annahmen und dem Polizeirapport vom 13. Januar 2021 erkennbar.