(UA act. 72). Abgesehen davon ist weder ersichtlich noch wird von der Beschuldigten dargetan, welche im Polizeirapport vom 13. Januar 2021 enthaltenen Informationen hätten geeignet sein können, die Ergebnisse des Hauptgutachtens zu beeinflussen. Vielmehr hatte der Gutachter schon für die Erstellung des Hauptgutachtens Zugriff auf sämtliche relevanten Unterlagen der Polizei. So lagen ihm ein provisorischer Polizeirapport vom 24. November 2020, eine Fotodokumentation der Unfallgruppe vom 25. September 2020, Einvernahmen der Unfallbeteiligten und einer Auskunftsperson, Fahrzeugausweise sowie 158 Fotos der Polizei vor (erstinstanzliches Urteil E. 3.5.2; vgl. UA act.